„Diakonie und Kirche können tun und lassen, was sie wollen“
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist im Grundgesetz (Art. 140 Grundgesetz, Art. 137 Weimarer Reichsverfassung) verankert. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat diese Grundsätze für den Kommissionsweg im Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz abgebildet. Doch das Selbstbestimmungsrecht gilt nicht grenzenlos. Vielmehr enthält die Verfassung einen deutlichen Hinweis: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts.“
Damit ist klar: Die Regelung der Arbeitsbedingungen über den Kommissionsweg und die kirchlichen Mitbestimmungsgesetze können nicht außerhalb der wesentlichen Grundsätze des Rechtsstaates liegen. Dass es Sonderregelungen gibt, ist im Übrigen kein Einzelfall. So gibt es in unterschiedlichen Bereichen unterschiedliche und jeweils passende Mitbestimmungsgesetze: Neben dem Mitarbeitervertretungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz gibt es zum Beispiel noch eine Vielzahl von Personalvertretungsgesetzen.